Mit einem Dauerwohnrecht (Dauernutzungsrecht) bekommt eine Person das Recht, eine Wohnung oder ein Haus auf Dauer zu bewohnen/benutzen.
Da das Dauerwohnrecht ein veräußerliches und vererbbares dingliches Recht ist, berechtigt es den Eigentümer des Dauerwohnrechts auch zur Vermietung. Grundlage dafür ist das Wohneigentumsgesetz WEG aus dem Jahr 1951. Texte und allgemein verständliche Informationen sowie Expertisen zu diesem Thema sind im Internet zu finden.
Mit dem Dauerwohnrecht wird kein Eigentum erworben. Das Dauerwohnrecht erlischt mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit, Verlängerungen sind aber grundsätzlich möglich. Ein weiterer Vorteil das Dauerwohnrechtes ist dass keine Grunderwerbsteuer anfällt.
Gegenüber der Miete hat das Dauerwohnrecht den Vorteil, dass mit einer zu Vertragsbeginn zu erbringenden Einmalzahlung für die gesamte Laufzeit keine weiteren Mieten fällig sind - und damit auch keine Mieterhöhungen eintreten können. Ein Dauerwohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden und ist nicht kündbar - auch nicht bei Verkauf der Immobilie.
Insgesamt stellt das Dauerwohnrecht daher für eine Vielzahl von Personen eine günstige und sinnvolle Alternative zu Erwerb oder Miete einer Immobilie dar. Es zeichnet sich aus durch
Da während der gesamten Laufzeit keine weiteren Mietzahlungen zu erbringen sind, kann das so eingesparte Geld gespart (und angelegt) werden, sodass sich der Nutzer am Ende der Laufzeit mindestens wieder in derselben finanziellen Situation finden kann - oder besser.
Da der Kauf eines solchen Wohnrechts bei Beginn der Laufzeit fällig wird, werden die theoretisch später fälligen Zahlungen diskontiert (auf den Anfangszeitpunkt herabgezinst). Dies entspricht einer Verzinsung, die, weil ja keine entsprechenden Zinszahlungen geleistet werden (sie werden ja vorher herausgerechnet) steuerfrei ist!
Gegenüber dem Kauf hat das Dauerwohnrecht den Vorteil, dass deutlich weniger Kapital gebunden ist und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität bzw. Mobilität gewahrt ist - so muß z.B. bei einem berufsbedingten Ortswechsel kein Käufer für die Immobilie gefunden werden, sondern es kann entweder die Immobilie weitervermietet werden oder die vertraglich vereinbarten "Heimfallregelungen" (mit entsprechender Entschädigungsleistung) greifen.
Rechnen Sie es nach.